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   BVerwG, 26.02.2003 - 1 B 218.02   

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https://dejure.org/2003,16200
BVerwG, 26.02.2003 - 1 B 218.02 (https://dejure.org/2003,16200)
BVerwG, Entscheidung vom 26.02.2003 - 1 B 218.02 (https://dejure.org/2003,16200)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Februar 2003 - 1 B 218.02 (https://dejure.org/2003,16200)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Gefahr einer politischen Verfolgung in einem Heimatland als Abschiebungshindernis; Verfolgungsgefahr wegen einer kurdischen Volkszugehörigkeit; Bestehen eines Todesgefahr durch die Weigerung der Herausgabe von Medikamenten

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 96; VwGO § 130 a
    Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, Verfahrensmangel, Sachaufklärungspflicht, Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, Vereinfachtes Berufungsverfahren, Anhörung, Glaubwürdigkeit, Berufungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 14.03.2002 - 1 C 15.01

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2003 - 1 B 218.02
    8 Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine (erneute) Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO ohne mündliche Verhandlung unzulässig ist, weil die Kläger in erster Instanz durch Gerichtsbescheid obsiegt haben (vgl. Urteil vom 14. März 2002 BVerwG 1 C 15.01 BVerwGE 116, 123).
  • BVerwG, 10.05.2002 - 1 B 392.01

    Individuelles Verfolgungsvorbringen; Glaubhaftigkeit; Glaubwürdigkeit des

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2003 - 1 B 218.02
    Das Berufungsgericht hat die Klägerin zu 1 auch nicht lediglich unter Übernahme einer entsprechenden Würdigung des Bundesamtes für unglaubwürdig gehalten (dazu, dass dies unzulässig gewesen wäre, vgl. Beschluss vom 10. Mai 2002 BVerwG 1 B 392.01 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259 = InfAuslR 2003, 28).
  • BVerwG, 11.06.2002 - 1 B 37.02

    Individuelles Verfolgungsvorbringen; Glaubwürdigkeit des Ausländers;

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2003 - 1 B 218.02
    6 Von der persönlichen Anhörung der Klägerin zu 1 hätte das Berufungsgericht nach der Rechtsprechung des Senats nur absehen dürfen, wenn es in der protokollierten Aussage der Klägerin zu 1 solche Widersprüche, Ungereimtheiten oder Unvereinbarkeiten zwischen ihrem Vorbringen und seinen gesicherten Erkenntnissen aufgezeigt hätte, die die Wahrheit der behaupteten Tatsachen auch ohne den persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Klägerin zu 1 von vornherein ausschlössen (vgl. Beschluss vom 11. Juni 2002 BVerwG 1 B 37.02 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 260).
  • BVerwG, 28.04.2000 - 9 B 137.00

    Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Grenzen der Befugnis des

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2003 - 1 B 218.02
    5 Zwar hat sich das Berufungsgericht mit seiner tatrichterlichen Bewertung nicht in Widerspruch zu einer etwa entgegenstehenden Würdigung der Glaubwürdigkeit der Klägerin zu 1 durch das Verwaltungsgericht gesetzt (dazu, dass dies unzulässig wäre, vgl. Beschluss vom 28. April 2000 BVerwG 9 B 137.00 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 235).
  • BVerwG, 27.03.2007 - 1 B 271.06

    Revisionsverfahren, Darlegungserfordernis, Divergenzrüge, Verfahrensmangel,

    Denn die Beschwerde legt nicht dar, dass das Berufungsgericht auf die Glaubwürdigkeit der Klägerin oder die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben abgestellt hat und deshalb nicht hätte entscheiden dürfen, ohne sich von der bereits in erster Instanz angehörten Klägerin einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (vgl. hierzu im Einzelnen den von der Beschwerde selbst zitierten Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 1 B 218.02 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 328 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.07.2005 - 1 B 135.04

    Beschwerde, Verfahrensrüge, Sachaufklärungspflicht, Unmittelbarkeit der

    Dass dies hier ausnahmsweise verfahrensrechtlich zulässig war, lässt sich der Berufungsentscheidung nicht entnehmen (vgl. Beschlüsse vom 26. Februar 2003 - BVerwG 1 B 218.02 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 328 und vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 B 37.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 260).

    Von einer erneuten Anhörung hätte es unter diesen Umständen nicht absehen dürfen (vgl. Beschlüsse vom 26. Februar 2003 - BVerwG 1 B 218.02 - a.a.O. und vom 28. April 2000 - BVerwG 9 B 137.00 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 235).

  • BVerwG, 08.03.2007 - 1 B 101.06

    Revisionsverfahren, Verfahrensrecht, Berufungsgericht, Anhörung, rechtliches

    Letzteres ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn in dem Anhörungsprotokoll des Bundesamts solche Widersprüche, Ungereimtheiten oder Unvereinbarkeiten aufgezeigt wären, die die Wahrheit der behaupteten Tatsachen auch ohne den persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers von vornherein ausschlössen (vgl. Beschlüsse vom 10. Mai 2002 BVerwG 1 B 392.01 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259 m.w.N., vom 11. Juni 2002 BVerwG 1 B 37.02 Buchholz a.a.O. Nr. 260 und vom 26. Februar 2003 BVerwG 1 B 218.02 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 328 m.w.N.).
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